[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Wohngebiete können Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien
um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.13 | In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
„(2b)“ und „(3b)“ sind auf der festgesetzten Fläche für
Stellplätze insgesamt neun großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen
können zugelassen werden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte
Bäume in privaten Grünflächen ist ein Stammumfang von
mindestens 30 cm vorzusehen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten sind ebenerdige Standplätze für
Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern
oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen haben in einem
Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zu erfolgen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Flachdächer sowie Dächer von Garagen,
Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Fahrradhäusern
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und flächendeckend
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Wohngebieten, den
privaten Grünflächen und der Planstraße 1 das außerhalb
des Plangebietes liegende Flurstück 1946 der Gemarkung
Duvenstedt zu 33 v. H. zugeordnet.]