[§2 Nr.4 | An den im allgemeinen Wohngebiet im Abstand von 90m zur ausgewiesenen Sportfläche zugewandten Gebäudeseiten, sind vor dem dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll die vom Sportlärm betroffene Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen die Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des §44 Absatz 2 HBauO entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.][§2 Nr.13 | In den Wohngebieten sind Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.14 | In dem mit „(F)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist je 150 ml der nicht überbaubaren Grundstückfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten ist entlang der öffentlichen Straßen je Hauseinheit oder bei Mehrfamilienhäusern je 7m Straßenlänge ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.24 | Vor einem Baubeginn im allgemeinen Wohngebiet des Flurstücks 5084 der Gemarkung Rissen sind im allgemeinen Wohngebiet oder in den angrenzenden privaten Grünflächen fünf Fledermaus-Winterquartiere und fünf Fledermaus-Spaltenquartiere in geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.]