• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_17618ff0-a919-4e3d-9f3b-60cf6d78ef18

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    • Tonndorf35-Rahlstedt139
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    • 2025-07-07
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 150 m² und in den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 100 m² als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten kann für Terrassen eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um bis zu 10 m² als Höchstmaß zugelassen werden, wenn diese in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 wird als abweichende Bauweise festgesetzt: Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Die Länge der Hausgruppen darf höchstens 30 m betragen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige Stellplätze kann ausnahmsweise eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung WA 3 und WA 4 sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer zulässigen Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten, einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 75 vom Hundert der Dachflächen einer Anlage zu begrünen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind funktionale Flächen für technische Dachaufbauten. Nicht ausgenommen sind Flächen in Bereichen von Solaranlagen. Die Flachdächer von Hauptanlagen sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittelkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene Bäume können angerechnet werden.][§2 Nr.13 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise sind standortbezogen auch solche Arten verwendbar, die im Hinblick auf ihre Klimaresilienz ökologisch und gestalterisch besser geeignet sind. Heckenpflanzungen sind mit zweifach verpflanzte Heckensträucher, Pflanzhöhe 100 bis 125 cm, mit drei Pflanzen je Heckenmeter vorzunehmen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    MaxZahlWohnungen
    • 2
    Z
    • 2
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    GR
    • 100.0
    GRUOM
    • m2
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1200
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Allgemeines Wohngebiet
    bauweise
    • 3000
    bauweiseWert
    • Abweichende Bauweise