XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_18082b85-8cd6-41a1-af47-9de5c6c5d878
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refTextInhalt
- [§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet, in den Dorf- und Mischgebieten darf die Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten. Im Kerngebiet darf die Gebäudehöhe 10,50 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | In den Dorf-, Misch- und Wohngebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.]
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