[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe
nur in dem mit „WA 3“ bezeichneten Gebiet
sowie in den mit „WA 2“, „WA 4“, „WA 6“ und „WA 7“
bezeichneten Gebieten nur innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der als
Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten
sind nur bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Sie
sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammenzufassen
und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende
Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen
und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die mit „(1)“
bezeichneten Durchgänge mindestens über zwei Vollgeschosse
mit einer Breite von mindestens 5,50 m auszubilden.
Geringfügige Abweichungen von der Lage der Durchgänge
können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone nur an Fassaden zulässig, die zu festgesetzten
Grünflächen sowie zum Baublockinnenhof gewandt sind.
In den übrigen allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone nur an zum
Baublockinnenhof gewandten Fassaden zulässig. Die
Überschreitungen sind auf je einem Drittel der Fassadenlänge
bis zu 2 m Tiefe zulässig.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“
und „WA 6“ ist eine Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone und zur
Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer GRZ von
0,5 zulässig.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.12 | Mit Ausnahme des Sondergebiets sind Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume in den allgemeinen Wohngebieten nur
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der
festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“, „WA 2“ und
„WA 6“ ist das Überschreiten der festgesetzten GRZ von
0,4 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete
Anlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.][§2 Nr.18 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ bis „WA 7“
sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume zu
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Seiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten sind mindestens 80 v. H. der Dachflächen
von Gebäuden mit einer festgesetzten Gebäudehöhe
bis zu 41 m mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.][§2 Nr.24 | In den Baugebieten sind je angefangene 1000 m² der
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
sowie zwei kleinkronige Bäume, letztere aus der Gattung
Crataegus (Weißdorne, Rotdorne), zu pflanzen.][§2 Nr.25 | In den Baugebieten sind nur durchbrochene Einfriedungen
mit einer maximalen Höhe von 80 cm in Verbindung
mit Heckenanpflanzungen zulässig.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten
Baublockseiten der Neubebauung je eine
künstliche Fledermausquartiersmöglichkeit für Gebäude
bewohnende Fledermausarten (Fassadenkasten, Fassadenröhre) an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren
und dauerhaft zu unterhalten.]