[§2 Nr.3 | In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen nach § 6a
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen. Es sind jeweils mindestens
200 m² der zulässigen Geschossflächen für gewerbliche
Nutzungen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Die Außenwände der Wohngebäude sind in hellem Klinkermauerwerk
auszuführen. Für einzelne Architekturteile
können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn
insgesamt das Klinkermauerwerk optisch vorherrschend
bleibt. In den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen sind Fassaden
mit überwiegendem Putzanteil zulässig. Eingangsüberdachungen
der Hausgruppen sowie hausgruppenähnlicher
Gebäude und Duplexhäuser sind nur als Winkelbauwerke
aus hell verputztem Beton zulässig, für das Baufeld
mit der Ordnungsnummer 1.1 auch aus Aluminium
(anthrazitfarben).
Für Doppeleingänge können T-Formen
verwendet werden. Für Fensteröffnungen sind nur stehende
Formate zulässig. Hiervon können Ausnahmen
zugelassen werden. In den Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1 sind Dacheindeckungen mit
hochglänzenden oder glasierten Oberflächen unzulässig.
Anlagen der Sonnenenergienutzung sind auf allen Dachflächen
zulässig.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen
zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu
den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.][§2 Nr.16 | Für die mit den Nummern 12, 14 und 15 festgesetzten
Gehölzpflanzungen sind einheimische und standortgerechte
Laubholzarten zu verwenden.][§2 Nr.17 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für
Photovoltaik,
dienen. Mindestens 40 vom Hundert der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in
jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten
Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.]