XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_19095a4b-2a70-4f3f-84f7-7f7673fafa28
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
viergeschossigen Geschäftshäusern 13,0 m,
fünfgeschossigen Geschäftshäusern 16,0 m.][§2 Nr.4 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.]
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