XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_19bc89c6-170f-4a2c-9dcd-efcf97fa9c0b
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet östlich der Straße Heegbarg / nördlich der Gemeinbedarfsfläche sind Einzelhandelsbetriebe sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig. Dies gilt nicht für die mit B gekennzeichnete Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände ausstellen oder lagern; auf dieser Fläche sind Wohnungen unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Gebäude auf den Flurstücken 1186 bis 1188 sowie 1191, 4515, 761 und 3029 sind durch Materialien, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachformen als einheitliche Baugruppe zu gestalten.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert