[§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundfläche darf für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), jeweils bis zu einer Grundfläche von 40 m2 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit "(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind nur rote Dachpfannen zu verwenden.
Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]