• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_1ae307c1-f36f-4639-b8f3-5110c341b2f2

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    • Neugraben-Fischbek73
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr. 1 | Im urbanen Gebiet „MU1“ und in dem mit (A) bezeichneten Bereich des „MU2“ sind in den Erdgeschossen Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr. 2 | In den urbanen Gebieten sind Spielhallen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 3 | Im Plangebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr. 4 | Technische Anlagen, Dachausgänge und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien dürfen die Oberkante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses in der Höhe maximal 3 m überschreiten, sofern sie um mindestens 2 m – gemessen von der Innenkante Attika – zurückversetzt errichtet werden. Ausnahmen können zugelassen werden, sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr. 6 | Werbeanlagen sind nur erdgeschossig an der Stätte der Leistung und nur an Gebäuden zulässig.][§ 2 Nr. 7 | Die zum öffentlichen Raum gerichteten Außenfassaden aller Gebäude sind in Verblendmauerwerk auszuführen. Zur Gliederung dieser Fassaden können weitere Materialien zugelassen werden.][§2 Nr. 8 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 3 m beträgt sowie fensterlose Wände sind mit selbstklimmenden Kletterpflanzen oder mit Schling- und Rankpflanzen inklusive Ranksystem zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 9 | In den mit (B) gekennzeichneten Bereichen sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr. 12 | Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 54 dB(A) in der Nacht überschritten, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- /Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr. 13 | Die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr. 16 | Im Plangebiet sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie andere bauliche Maßnahmen mit einer Konstruktionsunterkante von oberhalb + 5,50 m NHN zulässig.][§2 Nr. 17 | Im Plangebiet sind Tiefgaragen und deren Zufahrten in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 18 | In den urbanen Gebieten sind Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad zu errichten und zu mindestens 70 von Hundert (v.H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO, mit einem mindestens 15 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden. Im urbanen Gebiet „MU1“ sind die Dachflächen, bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO, zu mindestens 70 v.H. als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen mit einem Retentionsvolumen von mindestens 22 Litern pro m² Retentionsdach.][§2 Nr. 19 | In den urbanen Gebieten ist je 150 m2 der nicht überbauten Grundstücksflächen ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Der zur Anpflanzung oder zum Erhalt festgesetzte Baum ist anrechenbar.][§2 Nr. 21 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GFZ
    • 2.4
    GRZ
    • 0.6
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1550
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Urbanes Gebiet