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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baumgrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1 m zugelassen werden. Außerdem kann im reinen Wohngebiet mit viergeschossiger Bebauung eine zum Fußgängerbereich gerichtete Überschreitung der Baugrenzen durch Treppen bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Außenwände der Gebäude, die den Straßenverkehrs- und Grünflächen zugewandt sind, in rotem Ziegelmauerwerk herzustellen. Die Außenwände zu den Innenhöfen sind in hellem Putz auszuführen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Vorgartenflächen durch Mauern und Hecken abzugrenzen.][§2 Nr.10 | Im Wohngebiet entlang der Jarrestraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.18 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert