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refTextInhalt
- [§2 Nr.4 | Entlang der Bahnanlagen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesheim - die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten sind auf jeder Baufläche mindestens drei großkronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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