[§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebietes kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste
Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am
Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind in
den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Dächer von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
sind mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer
Dachneigung bis maximal 20 Grad und mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.19 | In den mit „(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt
oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet
werden.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,2 m bis maximal 0,5 m über der
Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.][§3 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden
Festsetzung der Geschossigkeit „II+Staffelgeschoss“ ist das
Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade auszuführen.
Als Dachformen sind hier lediglich Flachoder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
20 Grad sowie Pultdächer zulässig.]