[§2 Nr.1 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasungen
unzulässig.][§2 Nr.2 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
die Fassaden senkrecht zu gliedern und in hellem Naturoder
Werkstein auszuführen. Für Fassadenelemente wie
Fensterrahmen oder Ausfachungen dürfen keine metallisch
glänzenden Oberflächen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches
muss die Geschossunterteilung in Erdgeschoss und Obergeschosse
erkennbar sein. Erdgeschoss und erstes Obergeschoss
können gestalterisch zusammengefasst werden,
wenn diese sich von den übrigen Geschossen gestalterisch
absetzen.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich ist oberhalb des
Erdgeschosses nur Wohnen zulässig.][§2 Nr.5 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli
2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO sind
nicht zulässig.][§2 Nr.7 | In den Bereichen, in denen sechs oder sieben Vollgeschosse
als Höchstmaß zulässig sind, darf die Traufhöhe straßenseitig
und zu dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des
Kerngebiets hin 24 m über Straße als Höchstmaß nicht
überschreiten.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.][§2 Nr.9 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.12 | In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich sind mindestens
34 kleinkronige Bäume zu pflanzen. Die offene Vegetationsfläche
je Baum muss mindestens 3,5 m² umfassen,
die Stärke der Substratschicht je Baum muss mindestens
einen Meter betragen.][§2 Nr.13 | In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich kann die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Anlagen (wie zum
Beispiel Aufzugsüberfahrten, Treppenausstiege, Zu- und
Abluftanlagen) um bis zu 1,8 m überschritten werden.]