[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummern
4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetzten Umgrenzung auch auf den nicht überbaubaren Teilen
im Wohngebiet zulässig.]