[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig; davon ausgenommen
sind maximal acht ebenerdige Stellplätze für Besucher.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Weiterhin ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die sicherstellt, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens
10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist für je vier offene
Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind entlang der Straßenbegrenzungslinie
Duvenacker vier großkronige Bäume
zu pflanzen, so dass der Charakter einer Baumreihe entsteht.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder
für die Aufnahme technischer Anlagen bis 20 v. H. der
Dachfläche des jeweiligen Gebäudes.][§2 Nr.9 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss der durchwurzelbare Substrataufbaus im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m²
je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und ‑aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist an der Straße
Duvenacker innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen,
jedoch außerhalb des 3-Meter-Streifens entlang des
Duvenackergrabens, eine Grundstückszufahrt zulässig.]