XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_227d319f-1dd7-419a-8ed4-84a52f7ef114
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind die Büro- und Verwaltungsgebäude der Betriebe entlang den straßenseitigen Baugrenzen anzuordnen.][§2 Nr.3 | Auf den mit „C" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. In diesen Bereichen sind, mit Ausnahme der Büro- und Verwaltungsgebäude nach Nummer 1, die nach Südosten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Büro-, Verwaltungs- und Sozialräumen sowie von Betriebswohnungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Gewerbegebietsflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebieten die in den Blättern 1 und 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§2 Nr.22 | Das anfallende Niederschlagswasser von den Gewerbeflächen soll über offene Gräben abgeleitet und vor Einleitung in den Vorfluter in Absetzflächen vorgereinigt und, soweit die Bodenverhältnisse es zulassen, über belebte Bodenzonen zur Versickerung gebracht werden.]
gehoertZuBP_Bereich
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