• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_244122bb-5255-46fe-aacc-4afebe26c487

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    • XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_244122bb-5255-46fe-aacc-4afebe26c487
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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Gross-Borstel31
    xpPlanDate
    • 2024-01-12
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_8bee07c4-4347-4163-9d86-c8abdacee21c]
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    • [XPLAN_XP_PPO_77a30195-1809-4daa-9c42-f8516a5e3f46][XPLAN_XP_PPO_7309ed96-0ae0-4889-bffd-598018d09ff4]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach § 6a Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden zulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30 unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.18 | Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm- Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm- Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H. nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    dachgestaltung
    • [Dachneigung: 20.0]
    GRZ
    • 0.7
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    DN
    • 20.0
    DNUOM
    • grad
    dachform
    • 10003000
    dachformWert
    • [Flachdach][GeneigtesDach]
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1550
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • UrbanesGebiet