[§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach § 6a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind nur die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden zulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente
sind ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer
Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30
unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten
eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer
Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten
müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten
zurückbleiben.][§2 Nr.18 | Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne
der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom
8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind
die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens
mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches
mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen
eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene
5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau
auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens
50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten
können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet
werden.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten,
und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.]