• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_24cb3537-8e8b-442b-8018-7761cd7a3214

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    • Lurup63
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    • 2014-05-05
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen (HafenCity-Klausel).][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffentlichen Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.25 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend zu begrünen. In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung kann ober- oder unterirdisch erfolgen.][§2 Nr.30 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind an den nach Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wänden mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.31 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind auf mindestens 33 v. H. der Gesamtwohnfläche nur Wohnungen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
    flaechenschluss
    • Ja
    dachgestaltung
    • [Dachneigung Min: 0|Dachneigung Max: 20]
    GFZ
    • 1.2
    GRZ
    • 0.4
    Z
    • 3
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    DNmin
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    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • AllgWohngebiet
    bauweise
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    bauweiseWert
    • OffeneBauweise