• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_24e73636-1aa6-4b37-aa6e-e2b24d37fcc8

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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Gross-Borstel31
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    • 2024-01-12
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    • [Höhenbezug: absolutNHN|Bezugspunkt: GBH|Höhe: 35.0]
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenund nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes und Wettbüros), Bordelle und bordellartige Betriebe nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22), bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18 vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden: Abstandsklasse I = 200 m, Abstandsklasse II = 500 m, Abstandsklasse III = 900 m, Abstandsklasse IV = 1500 m. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend ist.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30 unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 Nr.26 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H. nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    dachgestaltung
    • [Dachneigung: 20.0]
    GFZ
    • 2.4
    GRZ
    • 0.8
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    DN
    • 20.0
    DNUOM
    • grad
    dachform
    • 10003000
    dachformWert
    • [Flachdach][GeneigtesDach]
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1700
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Gewerbegebiet