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- [§2 Nr.5 | An der St. Pauli Hafenstraße sind im Erdgeschoß sowie auf den Flurstücken 124 und 1168 im zweiten Vollgeschoß nur nicht störende Gewerbebetriebe sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der St. Pauli Hafenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutt durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
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