[§1 Nr.1 | Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.][§1 Nr.2 | Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.][§1 Nr.3 | Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.][§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)
sowie sonstige Wohnungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 7
BauNVO, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer
2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Handels-
und Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3
BauNVO, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über
dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten,
Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,7 m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege
erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9 m
oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig, nicht jedoch in
den Flächen für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen und
im allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 vom Hundert
(v. H.), im Kerngebiet zu mindestens 80 v. H. mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Das auf der Kerngebietsfläche festgesetzte Geh- und Fahrrecht
umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten
des allgemeinen Wohngebietes, die private Fläche zu begehen
und zu befahren. Weiterhin umfasst es die Befugnis
für die Entsorgungsträger, die Fläche zu befahren.][§2 Nr.11 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Charakter eines mehrschichtigen
und strukturreichen Gehölz- und Baumbestands
erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich vorhandener Bäume sind
unzulässig.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen
sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden und zu erhalten. Für die Flächen zum Anpflanzen
und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind für die Sträucher mindestens 70 v. H. einheimische
Gehölze zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine
durchwurzelbare Fläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 bis 150 cm, zu verwenden.][§2 Nr.15 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden und Gebäudeüberdachungen sind mit Sträuchern
oder Hecken einzugrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege,
ebenerdige Stellplätze und Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in den Raakmoorgraben nach Maßgabe
der zuständigen Stelle zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie Drainagen, die
zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind jeweils drei, im Kerngebiet
jeweils zwei Nisthilfen für den Star sowie Fledermausspaltkästen
dauerhaft und fachgerecht anzubringen und zu
unterhalten.]