[§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Elbchaussee, Bernadottestraße, Große Brunnenstraße, Susettestraße 2 bis 2b sowie Fischers Allee 4 bis 12 und 1 bis 7 sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet westlich Fischers Allee sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche in den Erdgeschossen nur ein Kindertagesheim, in den Obergeschossen nur Wohnungen zulässig. Auf den mit "(b)" bezeichneten Flächen sind die Dächer der eingeschossigen Bebauung flächen deckend zu begrünen. Auf der mit "(c)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig.]