[§2 Nr.1 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände der Gebäude sind mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad zulässig. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.2 | Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.]