XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_2c908476-1531-498b-a0b0-09a518567a4f
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refTextInhalt
- [§2 Nr.7.1 | Für Reihenhäuser beiderseits der Lampestraße gelten folgende Anforderungen:
Es kann eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Eingangsvorbauten bis zu 2 m in einer Breite von nicht mehr als der Hälfte der Frontlänge des einzelnen Reihenhauses zugelassen werden.][§2 Nr.7.2 | Für Reihenhäuser beiderseits der Lampestraße gelten folgende Anforderungen:
Anbauten und Eingangsvorbauten sind in Material und Gestaltung den vorhandenen Reihenhäusern anzupassen. Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in weißgestrichenem Putz oder in gelbem Verblendstein auszufuhren. Die Dächer der eingeschossigen Anbauten dürfen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.7.3 | Für Reihenhäuser beiderseits der Lampestraße gelten folgende Anforderungen:
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.]
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