XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_2cf263ff-4828-4abc-8308-4a1e1f8f9e19
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Bebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Im zweigeschossigen Gewerbegebiet ist entlang der Grenze zum Flurstück 3365 der Gemarkung Eimsbüttel eine geschlossene Wand von mindestens 3 m Höhe zu errichten, solange kein Gebäude auf dem Flurstück 3366 an der westlichen Baugrenze erstellt ist.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der vorderen Baugrenze des Kern- und Gewerbegebiets durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten kann bis zu 2 m zugelassen werden.]
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