[§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 1796 und 1797 der Gemarkung Ottensen.][§2 Nr.3 | Auf dem Flurstück 2734 der Gemarkung Ottensen sind die zur Bahrenfelder Straße, zur Gaußstraße sowie die zum Spielplatz hin sichtbaren Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Für Dächer mit einer Neigung über 20 Grad ist, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, Pfannendeckung vorzusehen.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung des Flurstücks 2734 der Gemarkung Ottensen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]