XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_2de758d6-2207-47c8-b941-199db58da795
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hoehenangabe
- [Höhenbezug: relativGehwegOberkante|Bezugspunkt: GBH|Höhe: 12]
refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479), unzulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten und im Mischgebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind großkronige öder pyramidal wachsende Bäume, in den Kerngebieten kleinkronige oder pyramidal wachsende Bäume zu pflanzen. Die Bäume sind in einem Abstand von maximal 15 m als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie zu pflanzen; Unterbrechungen für notwendige Zufahrten sind zulässig.]
gehoertZuBP_Bereich
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besondereArtDerBaulNutzung
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