XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_2e16922a-f994-42f3-9a1e-e3e45439c33e
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refTextInhalt
- [Nr. 2.3 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5,0 m, für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,5 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstücks Einfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.]
allgArtDerBaulNutzungWert
detaillierteArtDerBaulNutzung
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