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refTextInhalt
- [§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.8.1 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch und farblich gegenüber den übrigen Geschossen deutlich abzusetzen.][§2 Nr.8.2 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60% der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.8.3 | Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,80 m tief und 3,50 m lang sein, Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.][§2 Nr.8.4 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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