[§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mitm Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Randsortimente sind nur bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig. Maßgeblich ist die Hamburger Sortimentsliste der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“, beschlossen durch die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 23. Januar 2014 (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung). Zulässig sind ebenfalls Verkaufsflächen, die im Zusammenhang mit einer Postfiliale, Pflegedienstleistungen oder medizinischen Dienstleistungen stehen (zum Beispiel Apotheke, Sanitätsgeschäft, Optiker), sowie Betriebe mit Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.][§2 Nr.3 | In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323)), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nebenanlagen, Balkone, Wege und Terrassen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,9 und für Tiefgaragen sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Treppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von jeweils bis zu 50 v. H. der Dachflächen von Gebäuden durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 3 m überschritten werden. Entlang der Straßenverkehrsflächen ist durch die haustechnischen Anlagen nach Satz 1, die die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen um mehr als 50 cm überschreiten, mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einzuhalten.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können im Bereich von Dachterrassen und Kinderspielflächen
auf dem Dach durch überwiegend transparente Brüstungen oder Absturzsicherungen (zum Beispiel Netze oder Gitter) um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Geschlossene Leuchtkästen und Grundplatten auf den
Fassaden sind für Werbeanlagen nicht zulässig.][§2 Nr.9 | Im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – in Gebäuden, die
nicht als Wohnräume genutzt werden den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Dächer von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung,
Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | Je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.]