[§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise
zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe werden ausgeschlossen.
Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen,
dies gilt nicht für die mit „(1)“ bezeichneten
Flächen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.16 | In allen Wohn- und Mischgebieten, für die kein Erhaltungsbereich
festgesetzt ist, sind Dachflächen bis zu einer
Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung
ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der
Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen
und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächengewässer
oder Siel zulässig.]