[§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 2 BauNVO unzulässig. Im Kerngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | An den straßenzugewandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 1,5 m zulässig, wenn eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m eingehalten wird. An den straßenabgewandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Vorbauten um bis zu 1 m und durch Terrassen um bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in Tiefgaragen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Garagen und Tiefgaragen zulässig. In den Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,7 im Kerngebiet sowie von 0,6 im allgemeinen Wohngebiet können für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 BauNVO jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie mindestens 4 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet entlang der Mattentwiete sind bei Wohnnutzungen die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind gewerblichen Nutzungen zugeordnete Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den vom Verkehrslärm lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.13 | Für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt: Für je 150 m² ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mindestens 25 v. H. sind mit Gehölzen zu bepflanzen, wobei je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden ist.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Mit Ausnahme von Garagen- und Tiefgaragendächern sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 50 v. H. der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]