[§2 Nr.4 | In den gewerblich geprägten Teilen der Mischgebiete sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Mischgebiets
ist der dort vorhandene Tischlereibetrieb zulässig. Änderungen
und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen und bauliche Vorkehrungen, wie zum
Beispiel Einhausungen, sichergestellt wird, dass sich die
vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht erhöhen.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um
bis zu 1,5 m, durch Wintergärten um bis zu 1,75 m sowie
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m, kann zugelassen
werden.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche, einschließlich der zu begrünenden
unterbauten Flächen, ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind an Straßenverkehrsflächen
angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken
oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige,
nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.]