[§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer
olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN
45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg,
Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft
Information) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
GE 1 LEK tags [dB] 55, LEK nachts [dB] 43
GE 2 LEK tags [dB] 60, LEK nachts [dB] 52
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Für die folgende
angegebene Richtung erhöht sich das Emissionskontingent
LEK für die mit „GE 2“ bezeichnete Fläche im Nachtzeitraum
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent:
Richtungssektor 50 Grad bis 290 Grad
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
(Bezugspunkt: RW 3558148, HW 5940325)
Zusatzkontingent Nacht 4 [dB(A)]
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens
erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5,
wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die
Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten
Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu
ersetzen ist. Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten
Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten
Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
anzupflanzen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffentlichen
Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune in
Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.24 | In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein großkroniger
Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit
Hecken oder freiwachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.25 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens
60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.26 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
die nicht dem Denkmalschutz unterliegen und deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen
Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen
oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die
öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen
Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung
kann ober- oder unterirdisch erfolgen.]