[§2 Nr.2 | Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohn- oder Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.]