[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Luruper Hauptstraße werden Tankstellen ausgeschlossen; sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Entlang der Luruper Hauptstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabge wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maß nahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]