[§2 Nr. 1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), ausgeschlossen.][§2 Nr. 2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Aufbauten (zum Beispiel für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten) mindestens 2m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr. 6 | Im mit „WA 1“ bezeichneten Gebiet sind bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, im rückwärtigen Grundstücksteil auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie sind nur Tiefgaragenzufahrten als bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Die Oberkante dieser Anlagen, einschließlich ihrer Überdeckung, darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr. 7 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone, straßenseitige Terrassen
und durch Sichtschutzwände um höchstens 1,50m und
durch straßenabgewandte Terrassen um höchstens 3m
zulässig, sofern ein Mindestabstand zur Straßenverkehrsfläche beziehungsweise zur rückwärtigen Grundstücksgrenze von 2,50m gewahrt bleibt. Der seitliche Abstand
der Balkone und Terrassen zur Grundstücksgrenze darf auf ein Mindestmaß von 1,50m reduziert werden.][§2 Nr. 8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Standplätze für
Abfall- und Sammelbehälter sowie Unterflursysteme vom
öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 0,6m einzugrünen.][§2 Nr. 9 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmangewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr. 10 | Im mit „WA 1“ bezeichneten Gebiet sind die Dachflächen als Flachdächer zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbauextensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Ausgenommen sind genehmigungsfreie Nebengebäude sowie Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 30 von Hundert (v. H.) bezogen auf die Gebäudegrundfläche.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 70 v.H.
der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu
begrünen. Für Tiefgaragenzufahrten ist eine Verringerung
dieses Anteils ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind mit einem mindestens 60 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Sofern Bäume angepflanzt werden, muss
die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12m² je Baum mindestens 1m betragen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasenfugenpflaster) herzustellen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 1000m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für anzupflanzende Bäume
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu
erhalten. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung dienen, sind
zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich
mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700
Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das
Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C
nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze
oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
absolut notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr. 18 | Im mit „WA 1“ bezeichneten Gebiet ist auf jedem an der Paul-Sorge-Straße liegenden Grundstück im Falle der Neubebauung ein für den Star geeigneter Nistkasten anzubringen, sofern die Grundstücksbreite von der Straße aus gesehen weniger als 30 m beträgt. Bei Grundstücksbreiten ab 30 m Länge sind je Grundstück zwei, bei Grundstücksbreiten ab 60 m Länge drei Staren-Nistkästen anzubringen. Die Nistkästen sind auf etwa 4 bis 6 m Höhe an Gebäuden oder Bäumen mit Ausrichtung nach Osten oder Südosten anzubringen. Bei Verlust der angebrachten Nistkästen sind diese gleichwertig zu ersetzen.]