• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_35c3de45-c131-4c05-b743-f2862df645a7

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    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • Poppenbuettel45-Wellingsbuettel19
    xpPlanDate
    • 2025-01-23
    ebene
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    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_680b44e2-4303-49ed-afd5-2f92135d297f]
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr. 2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBI. I Nr. 176 S. 1, 6), ausgeschlossen.][§2 Nr. 5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr. 6 | In den Baugebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m zugelassen werden. Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen können um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr. 9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr. 10 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer herzustellen und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, für Flächen zur Belichtung, Be- und Entlüftung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§2 Nr. 14 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr. 15 | Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Bäume sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr. 16 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 17 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 bis 20 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 bis 25 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden.][§2 Nr. 18 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den obersten Dachflächen der Flachdächer Solaranlagen mit einer Kollektorfläche im Verhältnis 1:3 zur Dachfläche zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen oder verschattete Bereiche können zugelassen werden.][§2 Nr. 19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände aller Gebäude in Klinker auszuführen. Zur Gliederung der Fassade können auch weitere Materialien zugelassen werden.][§2 Nr. 20 | Im allgemeinen Wohngebiet müssen Dach- und Technikaufbauten sowie Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als 1 m über der Dachfläche mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Ausnahmen sind für Aufzugsüberfahrten und Dachausstiege möglich.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 0.4
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1200
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Allgemeines Wohngebiet