[§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO
unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten, wie auch
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Wettbüros, Bordelle
oder bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Bordelle oder bordellartige
Betriebe nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Wohnungen im Sinne des § 6
Absatz 2 Nummer 1 BauNVO nur oberhalb des Erdgeschosses
zulässig.][§2 Nr.9 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,9 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.11 | Staffelgeschosse sind in dem als „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet von der Westfassade an der Holstenstraße um
mindestens 2 m zurückzustaffeln.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind in den Untergeschossen außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.17 | In den Mischgebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume,
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume,
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen und eine kontrollierte
Lüftung geschaffen werden.][§2 Nr.18 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind Schlafräume
zwingend zur lärmabgewandten Seite zu orientieren.
Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.19 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist in den Mischgebieten
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher zu
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.20 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist für den
mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassadenausgestaltung
mit einer gegliederten Fassade oder vergleichbaren
Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von 6 m über
Gelände vorzunehmen.][§2 Nr.21 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
und in den mit „MI 1“ und „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten
ist an den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besonderen Fensterkonstruktionen, Kombinationen der
baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]