[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind sonstige Anlagen für soziale
Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche
und sportliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der südlichen
und westlichen Baugrenzen durch Balkone auf je zur
Hälfte der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet sind an den mit „(A)“ bezeichneten
Baugrenzen Überschreitungen der Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
und auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze
zulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie innerhalb der Flächen für Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet sind Dach- und Technikaufbauten
nur auf Gebäudeteilen mit einer Gebäudehöhe von mindestens
38 m über Normalhöhennull zulässig. Eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachund
Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen
sind bis zu 1,5 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammenzufassen und auf maximal 40 vom
Hundert der zusammenhängenden Dachfläche eines
Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder zu
verdecken.][§2 Nr.8 | Die Flachdächer und flach geneigten Dächer von Wohngebäuden
und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Von einer Begrünung der Dachflächen kann
nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen,
der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.9 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind die erforderlichen befestigten Flächen für Terrassen,
Wege, Freitreppen, Platz- und Spielflächen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche
von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Im reinen Wohngebiet sind die Geh- und Fahrwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]