[§2 Nr.1 | Auf dem Flurstück 1267 der Gemarkung Dockenhuden sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der mit A bezeichneten Fläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]