XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_3909d13a-e51d-4b37-82d5-a0a5bb4993bc
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refTextInhalt
- [§2 Nr.17 | Auf der Baufläche des Flurstückes 1005 darf die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind in wasserdichter Ausführung als „weiße Wanne" herzustellen. Unterhalb der Kellersohlen sind gut durchlässige Flächenfilter aus Sand fachgerecht einzubauen. In dem mit „(C)" und „(F)" gekennzeichneten Bereich auf dem Flurstück 1005 sind Keller ausgeschlossen.][§2 Nr.22 | Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden; auf dem Flurstück 1005 sind weitere Überschreitungen unzulässig. Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen überschritten werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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