XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_3a2c8427-f5a8-4713-bf8f-d6f8b54602e1
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- [§2 Nr.4 | Für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die maximal zu lässige Gebäudetiefe 15 m. Die Gebäudetiefe wird zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude gemessen.][§3 Nr.1 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Firstrichtung von Doppelhäusern in der Straßenrandbebauung ist parallel zu der straßenseitigen Baugrenze anzuordnen.]
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