[§2 Nr.7 | In den mit "(B)" bezeichneten Wohngebieten gilt:][§2 Nr.7.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad zulässig; fiir die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.7.2 | Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]