• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_3b54dfd7-ebb2-4a62-ae43-98334de42733

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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Bahrenfeld62
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    • 2015-03-30
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenrelevante Sortimente dürfen 200 m² je Betrieb nicht überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar 1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Parfümerien, Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeitbetriebe, Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art sind unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung deren Auswirkungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet wird für die mit „(1)“ bezeichnete Fläche zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein erweiterter Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Änderungen der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.18 | Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten mit Ausnahme des mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.26 | Die im Gewerbegebiet zur Anpflanzung festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Es sind großkronige Bäume zu verwenden.][§2 Nr.30 | Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 1
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1700
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Gewerbegebiet