[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für
zentrenrelevante Sortimente dürfen 200 m² je Betrieb nicht
überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu
den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der
Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar
1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Parfümerien,
Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren,
Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel,
Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe,
Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte
braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und
Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße
Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeitbetriebe,
Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche
Nutzungen jeder Art sind unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet
Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen
gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013
(BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen
I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand
nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund
besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik
hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen
zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
deren Auswirkungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet wird für die mit „(1)“ bezeichnete Fläche
zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein
erweiterter Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Änderungen
der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss
zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der
Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs
können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche
von 400 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.18 | Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen
sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder
Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten mit Ausnahme des mit „MI 1“ bezeichneten
Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von
einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise
abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden
oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme
von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.26 | Die im Gewerbegebiet zur Anpflanzung festgesetzten
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Es sind großkronige Bäume zu verwenden.][§2 Nr.30 | Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten
gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m
Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse
und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche
Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die
Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten
sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten
Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.]