[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Wohngebiete können Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien
um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(4a)“ sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.10 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(2a)“ und in dem allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(4a)“ ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten sind ebenerdige Standplätze für
Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern
oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen haben in einem
Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zu erfolgen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Flachdächer sowie Dächer von Garagen,
Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Fahrradhäusern
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und flächendeckend
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Wohngebieten, den
privaten Grünflächen und der Planstraße 1 das außerhalb
des Plangebietes liegende Flurstück 1946 der Gemarkung
Duvenstedt zu 33 v. H. zugeordnet.]