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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien im allgemeinen Wohngebiet durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausbauten kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten zwischen der Straße Am Kleinen Kanal und der Industriestraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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