[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m, dreigeschossigen Ladengebäuden 10,0 m.
Die Dächer dürfen bei zwei- und dreigeschossigen Wohngebäuden sowie im Sondergebiet „Läden" bis zu 6 Grad
geneigt sein. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung und bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.]