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    • Poppenbuettel47
    xpPlanDate
    • 2023-11-01
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    • Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.5 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019: a) Nahrungs- und Genussmittel, b) Getränke, c) Drogeriewaren, d) Kosmetik, Parfümerie, e) pharmazeutische Artikel (Apotheke), f) Schnittblumen, g) Zeitungen, Zeitschriften. Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche von 630 m² aufweisen. Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente sind: a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden (Rollware), b) Matratzen, Lattenroste, c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren, d) Möbel aller Art, e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel, f) Farben und Lacke, Tapeten, g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör, h) Lampen und Leuchten. Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10 v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig, sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage, Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen) dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang steht.][§2 Nr.7 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nutzungen stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer Grundfläche von höchstens 200 m², die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Nahversorgungs- und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken, b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens 7 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie – zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszuführen.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 0.95
    nutzungText
    • Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 2100
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • SondergebietSonst